Donnerstag, April 25, 2024
 

Welche neuen Gesetze gelten?

Vaterschaftsurlaub, Quellenbesteuerung, Tarifvereinbarungen für innovative Behandlungen … Das Jahr 2021 hält zahlreiche gesetzliche Neuerungen bereit, die sich auf die Abläufe und die Organisation in Apotheken auswirken. Die wichtigsten neuen Verpflichtungen im Überblick.

PERSONALWESEN UND MANAGEMENT

Bezahlter Vaterschaftsurlaub

Beim Volksentscheid am 27. September 2020 sprachen sich mehr als 60,3 Prozent der Stimmberechtigten für den Gesetzesentwurf zum Vaterschaftsurlaub aus. Seit dem 1. Januar 2021 hat der Mann, der bei Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies in den sechs darauffolgenden Monaten wird, Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Urlaub. Die Arbeitsunterbrechung kann in den ersten sechs Monaten nach der Geburt tage- oder wochenweise bezogen werden. Nach Antragstellung bei der Ausgleichskasse beträgt das gezahlte Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor Beginn des Anspruchs, höchstens jedoch 196 Franken pro Tag. Ebenso wie der Mutterschaftsurlaub wird dieser Urlaub für Väter über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt. Die Folge: Der Beitragssatz für die EO wird von 0,45 auf 0,50 Prozent angehoben. Für Arbeitnehmende trägt der Arbeitgeber die Hälfte dieser Kosten.

Urlaub für betreuende Angehörige

Wie Sie wahrscheinlich bereits wissen, sind Arbeitgeber nach dem Arbeitsgesetz verpflichtet, die familiäre Situation von Arbeitnehmenden zu berücksichtigen, die familiäre Verpflichtungen haben. Ab sofort haben betreuende Angehörige, die sich um ein pflegebedürftiges Elternteil oder Familienmitglied kümmern, Anspruch auf einen kurzzeitigen bezahlten Urlaub, für den ein ärztliches Attest vorzulegen ist. Der Urlaub beträgt höchstens drei Tage pro Fall und zehn Tage pro Jahr. Das Ziel? Arbeitnehmende sollen die Möglichkeit erhalten, sich um ein Familienmitglied zu kümmern, das Betreuung benötigt.

Ab sofort haben betreuende Angehörige, die sich um ein pflegebedürftiges Elternteil oder Familienmitglied kümmern, Anspruch auf einen kurzzeitigen bezahlten Urlaub.

Betreuung eines schwer kranken oder verunfallten Kindes

Ab Anfang Juli besteht Anspruch auf einen 14-wöchigen bezahlten Sonderurlaub, der innerhalb von 18 Monaten tageweise oder am Stück zur Betreuung eines schwer kranken oder verletzten Kindes bezogen werden kann (Art. 329i nOR). Das Taggeld deckt 80 Prozent des letzten Einkommens während der Erwerbstätigkeit ab. Deckt der Betreuungszuschuss aufgrund der gesetzlichen Obergrenze nicht mindestens 80 Prozent des Gehalts ab, dann muss der Arbeitgeber die Differenz fortzahlen. Überdies darf der Arbeitgeber den Ferienanspruch infolge eines Betreuungsurlaubs nicht reduzieren.

Quellensteuerreform: Auswirkungen für Arbeitgeber im Jahr 2021

Die Gesetzesrevision der Quellenbesteuerung von Einkommen zielt auf eine stärkere Gleichberechtigung von schweizerischen und ausländischen Arbeitnehmenden ab. In Abhängigkeit des Wohnsitzes der jeweiligen Person wird die Quellensteuer in den Kantonen Freiburg, Genf, Waadt, Wallis und Tessin jährlich berechnet. In den anderen Kantonen erfolgt die Berechnung monatlich. Für die Erhebung der Quellensteuer ist künftig der Kanton des Wohnsitzes oder Aufenthalts der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nicht mehr der Kanton des Geschäftssitzes des Arbeitgebers massgeblich. Letzter muss die einbehaltene Quellensteuer somit an den Wohnsitzkanton der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abführen, wenn der Wohnsitz in der Schweiz liegt. Demzufolge muss der Arbeitgeber bei den Steuerbehörden der Kantone gemeldet sein, in denen seine Arbeitnehmenden ihren Wohnsitz haben.

Für nicht ansässige Arbeitnehmende wird die Steuer hingegen an den Kanton des Arbeitsortes abgeführt. Zudem werden Arbeitgeber durch die Revision der Quellenbesteuerung bestärkt, die Daten zu ihren Arbeitnehmenden über das von Swissdec zertifizierte Lohnbuchhaltungssystem ELM 5.0 elektronisch zu übermitteln.

Bis Dezember 2020 mussten Arbeitgeber bei einer Änderung der familiären Situation von Arbeitnehmenden, zum Beispiel einer Hochzeit, Scheidung oder Geburt, den geänderten Steuertarif jedes Jahr rückwirkend berücksichtigen. Seit dem 1. Januar muss der Arbeitgeber diese Änderung des Steuertarifs zu Beginn des Monats vornehmen, der auf die Veränderung der Situation der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers folgt.

MEDIZINISCHER BEREICH

Pharmakovigilanz: neue Bedingungen für die Meldung von Nebenwirkungen

Seit dem 1. Januar 2021 müssen Gesundheitsfachkräfte Swissmedic die festgestellten Nebenwirkungen eines Medikaments direkt melden. Bis Ende 2020 mussten diese Meldungen direkt an eines der sechs regionalen Pharmakovigilanz-Zentren übermittelt werden. Zu diesem Zweck wurden das Portal ElViS und das Formular von Swissmedic angepasst. Bei Eingang der Meldung erhält die meldende Person eine Eingangsbestätigung.

Nachdem die Meldung an das entsprechende Pharmakovigilanz-Zentrum übermittelt wurde, erhält die meldende Person in einem weiteren Schritt eine schriftliche Beurteilung. Ist die Meldung unvollständig, dann werden Ihnen eventuell weitere Rückfragen gestellt. Überdies bereitet Swissmedic zurzeit ein spezielles Meldeverfahren für sämtliche Nebenwirkungen infolge einer Impfung gegen COVID-19 vor. Damit wird bezweckt, dass diese Meldungen vorrangig behandelt und beurteilt werden.

Seit dem 1. Januar 2021 müssen Gesundheitsfachkräfte Swissmedic die festgestellten Nebenwirkungen eines Medikaments direkt melden.

Krebstherapie: Verlängerung der Tarifverträge

Ende 2020 hat der Bundesrat einen Tarifvertrag über die Erstattung einer neuartigen Krebsbehandlung verlängert. Die aktuellen Tarifverträge zur Abgeltung von Apothekerinnen und Apothekern wurden verlängert. Zur Erinnerung: Im Dezember 2019 hatte der Bundesrat den Tarifvertrag genehmigt, nach dem die Behandlung bis Dezember 2020 zu einem geringeren, vertraulichen Preis von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zu erstatten ist. Er wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Verordnungen des Schweizerischen Heilmittelinstituts

Erlass der Pharmakopöe und Anerkennung von Arzneibüchern

Ab Januar 2021 wird der Nachtrag 10.3 vom November 2019 zur Pharmacopoea Europaea, 10. Ausgabe (Ph. Eur. 10) vom November 2018 laut der Verordnung AS 2020 3915 als Pharmakopöe anerkannt. Ab dem 1. April 2021 wird der Nachtrag 10.4 vom März 2020 zur Pharmacopoea Europaea, 10. Ausgabe (Ph. Eur. 10) vom November 2018 als Pharmakopöe anerkannt.

Revision des Medizinprodukterechts

Im Mai 2021 tritt die Medizinprodukteverordnung AS 2020 2977 (MepV) in Kraft. Eigentlich sollten die Anpassungen des Heilmittelgesetzes (HMG) und des Humanforschungsgesetzes (HFG), die das Parlament am 22. März 2019 verabschiedet hatte, sowie die Verordnungen am 26. Mai 2020 in Kraft treten. Aufgrund der COVID-19-Pandemie gab die Europäische Kommission jedoch bekannt, dass die vollständige Inkraftsetzung der Medical Devices Regulation (MDR), die auch klassische Medizinprodukte umfasst, auf Mai 2021 verschoben werde. Überdies werden die Rechtsbestimmungen zur In-vitro-Diagnostik in eine separate Verordnung aufgenommen. Sie tritt am 26. Mai 2022 in Kraft.

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